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Satzung der

Moosschützen Notzingermoos e.V.



§ 1 Name und Sitz des Vereins


Der Verein führt den Namen Moosschützen Notzingermoos e.V. und hat

seinen Sitz in 85445 Notzingermoos.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Der Verein ist beim Amtsgericht München in das Vereinsregister eingetragen.



§ 2 Zweck des Vereins


§ 2 Abs. 1

Der Verein dient insbesondere der Pflege und Förderung des sportlichen Schießens mit Luftgewehr und Luftpistole, sowie der Abhaltung sportlicher und traditioneller Schießveranstaltungen, wie Wettkämpfen und gemeinschaftlichen Turnieren, und der Wahrung sportlichen Interessen seiner Mitglieder. In diesem Rahmen fördert er insbesondere die Jugendarbeit.


§ 2 Abs. 2

Alle Einnahmen des Vereins dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes.

Einnahmen, die durch die Bewirtung des Vereinsheimes erzielt werden, dienen in erster

Linie dazu, die anfallenden Betriebskosten für das Vereinsheim zu decken und Rücklagen

zweckgebunden für das Vereinsheim zu bilden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.


§ 2 Abs. 3

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 2 Abs. 4

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mit-glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gemeinnützigen Zweck des Vereins fremd sind oder durch unver-hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 3 Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.




§4 Aufnahme von Mitgliedern


§ 4 Abs. 1

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter.


§ 4 Abs. 2

Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben oder auf Grund eines bestimmten Alters, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.



§ 5 Ende der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet:


1. durch Tod

2. durch Austritt


Die Mitgliedschaft im Verein kann nur zum 31.12. eines jeden Jahres beendet werden.

Die schriftliche Erklärung zur Kündigung der Mitgliedschaft muss dem Vorstand des Vereins bis spätestens 30.9. des laufenden Jahres zugegangen sein.

Die Mitgliedschaft verlängert sich automatisch um 1 Jahr, wenn nicht drei Monate vor Ende des laufenden Jahres eine schriftliche Kündigung eingegangen ist.


3. durch Ausschluss


Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.

Ein Ausschluss tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Gründe für einen Ausschluss liegen insbesondere vor,

a) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder

die Interessen des Vereins,

b) bei Nichtbefolgung von Anordnungen des Vorstandes, dessen Beauftragten,

der Fachwarte, der Abteilungsleiter oder Übungsleiter,

c) wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,

d) bei mutwilligen Beschädigungen des Vereinseigentums,

e) bei vorsätzlicher Unterlassung der Beitragszahlung, wenn das Mitglied trotz

Mahnung einen Jahresbeitrag länger als 12 Monate im Rückstand ist,

f) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.

g) der Ausschluss kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen

eines Vergehens; er muss erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen

eines Verbrechens.


Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vorher ist der Betroffene zu hören, oder

ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu den Vorwurf Stellung zu nehmen. Das betroffene

Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluss zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen. Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

Die Entscheidung des Vorstandes ist endgültig.


Der Beschluss über den Ausschluss wird dem Mitglied durch Einschreiben mitgeteilt.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder


Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.


Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die vom Vorstand erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Schießbetriebs, sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlungen, zu befolgen.


Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.


Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder.


Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten.



§ 7 Jahresbeitrag


Jedes Mitglied des Vereins ist verpflichtet seinen Beitrag zu entrichten .Über Höhe des Beitrages und die Art der Kassierung entscheidet die Mitgliederversammlung.



§ 8 Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind:


1. Der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung



§ 9 Der Vorstand


Der Vorstand setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:


1. 1. Schützenmeister

2. 2. Schützenmeister

3. Schriftführer

4. Kassier

5. Sportleiter

6. Jugendleiter

7. Beisitzern



Gesetzliche Vertreter des Vereins sind im Sinne des § 26 BGB die beiden Schützenmeister. Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.

Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis.

Die Vertretungsbefugnis des 2. Schützenmeisters wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters.



Die Mitglieder des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der Mitglieder-

versammlung auf die Dauer von 2 (zwei) Jahren gewählt, außer bei der Mitgliederver-

sammlung wird eine Verkürzung oder Verlängerung beschlossen.

Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.

In seinen Sitzungen entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters.

Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen.



Die Haftung des Vorstandes ist auf grobe Fahrlässigkeit sowie Vorsatz beschränkt.


Bei Wegfall eines Vorstandsmitgliedes innerhalb seiner Wahlperiode hat die Ersatzwahl

mit entsprechend verkürzter Amtszeit zu erfolgen, damit der periodische Wechsel, wie vorstehend festgelegt, erhalten bleibt. Wiederwahl ist möglich.



Sämtliche Organe des Vereins üben Ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entsprechende personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen.



§ 10 Mitgliederversammlung



§10 Abs. 1

Die Mitgliederversammlung soll möglichst im ersten Drittel des darauffolgenden Geschäftsjahres durchgeführt werden. Die Mitglieder werden durch den Schriftführer

14 Tage vorher schriftlich und durch Aushang im Vereinsheim zur Versammlung eingeladen. Die Einladung hat die Punkte der Tagesordnung zu enthalten.



§10 Abs. 2

Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglied der Vereinsleitung, eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.



§10 Abs. 3

Die Tagesordnung erstreckt sich im allgemeinen auf folgende Punkte:


1. Begrüßung durch den Schützenmeister

2. Bericht des Schriftführers

3. Bericht des Kassiers

4. Bericht des Sportleiters

5. Bericht des Jugendleiters

6. Entlastung der Vorstandschaft

7. Neuwahlen der Vorstandschaft

8. Festlegung der Mitgliedsbeiträge

9. Satzungsänderungen

10. Wünsche und Anträge



§ 10 Abs. 4

Anträge zur Mitgliederversammlung, die zu einem eigenen Tagesordnungspunkt führen, müssen mindestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingehen.




§ 11 Abstimmungen


§11 Abs. 1

Sofern das Gesetz oder die Satzung nicht entgegen steht, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder wirksam. Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter.


§11 Abs. 2

Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, muss ein entsprechender Antrag gestellt werden. Dieser Antrag kann aber auch vom Versammlungsleiter gestellt werden.



§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlungen


§12 Abs. 1

Der Vorstand kann von sich aus außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.


§12 Abs. 2

Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliedersammlung einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder einen schriftlichen Antrag stellt.




§ 13 Kassenverwaltung


§10 Abs. 1

Der Kassierer, sammelt die jährlichen Mitgliedsbeiträge nach aktueller Mitgliedsliste am Anfang des Kalenderjahres ein und verwaltet diese. Er führt Buch über die gemachten Ausgaben und Einnahmen. Auf der Jahreshauptversammlung wird der Jahresbericht des vergangenen Geschäftsjahres der Versammlung vorgetragen.


§10 Abs. 2

Die Jahresrechnung ist von zwei Prüfern, die von der Versammlung gewählt werden, zu prüfen. Vorstandsmitglieder können diese Funktion nicht ausüben. Bei unbeanstandeter Rechnungslegung ist dem Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer Entlastung zu erteilen. Der Antrag hierzu ist von den Prüfern zu stellen.



§ 14 Auflösung


§14 Abs. 1

Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitglieder-versammlung aufgelöst werden.

Zu dem Beschluss der Auflösung ist eine Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.


§14 Abs. 2

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Oberding, die es ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.